Um den 0% Satz anzuwenden MwSt Für die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren sollte der Steuerpflichtige über Dokumente verfügen, die die Ausfuhr von Waren in ein anderes EU-Land bestätigen. Gemäß Durchführungsverordnung 2018/1912 des EU-Rates vom 4. Dezember 2018. ab dem 01. Januar 2020 in Kraft Vermutung der Ausfuhr von Waren in ein anderes EU-Land auf der Grundlage der entsprechenden Unterlagen.