Steuergrenzen für 2021

Die Steuergrenzen für 2021 bestimmen den Status eines kleinen Steuerpflichtigen im Sinne von CIT / PIT und Mehrwertsteuer.

 

STEUERGRENZEN IM JAHR 2021KLEINER STEUERZAHLERSTATUS
FÜR CIT / PIT-ZIELE Im Jahr 2021
KLEINER STEUERZAHLERSTATUS
FÜR MwSt.-ZWECKE IM JAHR 2021
UMSATZWERT MIT MEHRWERTSTEUER 2020
(Wechselkurs vom 1. Oktober 2020 in Runde auf 1.000 PLN)
bis zu EUR 2.000.000
(9.031.000 PLN)
bis zu EUR 1.200.000
(5.418.000 PLN) *
EIN-AUS-DÄMPFUNG
(Wechselkurs vom 1. Oktober 2020 in Kreisverkehren zu 1.000 PLN)
bis zu EUR 50.000
(226.000 PLN)
-
CIT RATE9%-

*) Ein Steuerzahler, der ein Maklergeschäft betreibt, Investmentfonds verwaltet, ein Agent, Auftragnehmer oder eine andere Person ist, die Dienstleistungen ähnlicher Art (mit Ausnahme von Provisionen) erbringt, erhält den Status eines kleinen Steuerzahlers, wenn Provisionsbetrag mit MwSt (oder eine andere Form der Bruttovergütung) für im Jahr 2020 erbrachte Dienstleistungen. 45.000 EUR nicht überschreiten (Wechselkurs vom 1. Oktober 2020, aufgerundet auf 1.000 PLN -> 203.000 PLN).

 

Steuergrenzen - Der Status eines kleinen Steuerpflichtigen für CIT / PIT-Zwecke berechtigt Sie zu:

  • Einmalige Abschreibung des Anlagevermögens der Gruppen 3-8 KŚT, ausgenommen Personenkraftwagen. Eine einmalige Abschreibung erfolgt in dem Steuerjahr, in dem die Vermögenswerte in das Anlagebuch eingetragen wurden. Der Gesamtwert der einmaligen Abschreibungen darf im Jahr 2021 die Grenze von 226.000,00 PLN nicht überschreiten.
  • bevorzugte Anwendung CIT-Sätze = 9% für andere Einnahmen als Kapitalgewinne für Monate oder Quartale, in denen die Summe der seit Beginn des laufenden Jahres erzielten Nettoumsatzerlöse (ohne Mehrwertsteuer) und Kapitalerträge die Grenze von 9.097.000 PLN (2.000.000 EUR * Wechselkurs vom) nicht überschritten hat erster Werktag des laufenden Jahres) Steuerjahr, aufgerundet auf 1.000 PLN).

Steuergrenzen - pDer Vater eines kleinen Steuerzahlers für Mehrwertsteuerzwecke berechtigt zu:

Bilanzgrenzen für 2021

Die Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern gilt für:

  • juristische Personen, die aufgrund ihrer Rechtsform zur Buchführung verpflichtet sind,
  • natürliche Personen, Personengesellschaften bürgerlichen Rechts natürlicher Personen, Personengesellschaften bürgerlichen Rechts natürlicher Personen und Erbgesellschaften, offene Handelsgesellschaften natürlicher Personen, Berufsgenossenschaften, Betriebsgesellschaften in Erbschaft – die im letzten Geschäftsjahr die Umsatzgrenze erreicht oder überschritten haben.
GRENZENVERPFLICHTUNG, BÜCHER IM JAHR 2021 ZU KONTOIEREN.
EINNAHMEN 2020 **
(Kurs vom 1. Oktober 2020)
mindestens EUR 2.000.000
(9.030.600,00 PLN)
**)
- Für Steuerzahler, die den KPiRR im Jahr 2020 durchführen, sollte der Wert angenommen werden Umsatzerlöse aus Geschäftstätigkeit gem Artikel 14 des PDOF-Gesetzes,
- für die im Jahr 2020 tätigen Steuerzahler. Buchhaltung Bücher - Einer der höheren Werte sollte verwendet werden Betriebsergebnis etabliert in Übereinstimmung mit dem Gesetz über PDOF oder Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten und Waren sowie Einnahmen aus Finanzgeschäften etabliert laut UoR (ohne sonstige betriebliche Erträge).

Die Pflicht zur Abschlussprüfung gilt für:

  • Entitäten buchstäblich aufgeführt in Art. 64 § 1 des Gesetzes,
  • andere Rechtsträger (hauptsächlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaften, Personengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Lebenspartnerschaften und Unternehmen natürlicher Personen), die für das vorangegangene Geschäftsjahrfür die der Bericht erstellt wurde habe mindestens zwei getroffen der folgenden Bedingungen:
    • Nettoumsatzerlöse aus dem Verkauf von Waren und Produkten sowie aus Finanzgeschäften für das Geschäftsjahr ≥ 5.000.000 EUR,
    • Bilanzsumme zum Geschäftsjahresende ≥ 500.000 Euro,
    • durchschnittliche Jahresbeschäftigung in Vollzeitbeschäftigung ≥ 50 Personen.

JAHRESABSCHLUSSEINNAHMEN AUS VERKAUFSUMME DES BILANZVERMÖGENSMITTELJAHR BESCHÄFTIGUNG
Vollzeit
2020 ROK
(Kurs vom 31. Dezember 2019)
MINDESTENS 21.292.500 PLNMINDESTENS 10.646.250 PLNMINDESTENS 50 PERSONEN
2021 ROK
(Kurs vom 31. Dezember 2020)
MINDESTENS 23.074.000 PLNMINDESTENS 11.537.000 PLNMINDESTENS 50 PERSONEN

Vereinfachungen in der Buchhaltung betreffen:

  • Entitäten, die für das vorangegangene Geschäftsjahrfür die der Bericht erstellt wurde habe mindestens zwei getroffen der folgenden Bedingungen:
    • Nettoumsatz aus dem Verkauf von Waren und Produkten für das Geschäftsjahr <51.000.000 PLN,
    • Bilanzsumme zum Ende des Geschäftsjahres <25.500.000 PLN,
    • durchschnittliche jährliche Beschäftigung in Vollzeitbeschäftigung <50 Personen umgewandelt.
Art der Vereinfachung:
• Nichteinhaltung von Vorschriften Art. 3 Klausel 4 und 5 des Gesetzesd. h. Klassifizierung von Leasingverträgen nach den in den Steuervorschriften festgelegten Grundsätzen (Art. 3 Klausel 6 UoR),
• vereinfachte Regeln zur Berechnung der Produktherstellungskosten, d. h. Ermittlung der Produktherstellungskosten ohne Berücksichtigung der Auslastung der Produktionskapazitäten (die so ermittelten Herstellungskosten dürfen nicht höher sein als der erzielbare Nettoverkaufspreis) (Art. 28 Abschnitt 4a des Gesetzes),
• Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung des Finanzministers vom 12. Dezember 2001. über detaillierte Regelungen zur Bilanzierung, Bewertungsmethoden, Offenlegungsumfang und Darstellung von Finanzinstrumenten (Art. 28b Absatz 1 UoR),
• Verzicht auf die Ermittlung latenter Steueransprüche und -reserven (Art. 37 Klausel 10 UoR).

 

  • Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen (einschließlich Stiftungen und Vereine), die innerhalb der festgelegten Grenzen liegen und die Verwendung von Vereinfachungen in der Buchhaltung zulassen, AUSSCHLIESSLICH: Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften, bei denen alle Gesellschafter unbeschränkt vertreten sinddpowiedzialność sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften aus anderen Ländern mit einer ähnlichen Rechtsform wie diese Gesellschaften

Art der Vereinfachung:
• Verzicht auf die Bildung von Rückstellungen für Verbindlichkeiten und Wertminderungen von Vermögenswerten (Art. 7 Artikel 2b des Gesetzes),
• Anwendung der Steuervorschriften für bilanzielle Zwecke im Bereich der Abschreibung von Anlagevermögen und IHK (Art. 32 Abschnitt 7 oraz Art. 33 Klausel 1 UoR),
• das Versäumnis der Einheiten, Rückstellungen für künftige Leistungen an Arbeitnehmer einschließlich Altersversorgung zu bilden (Art. 39 Klausel 6 UoR).

Die Mikroeinheiten sind:

  • Handelsgesellschaften, Personengesellschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmer, die im Geschäftsjahrfür die der Jahresabschluss erstellt wird und im Jahr davor habe mindestens zwei getroffen der folgenden drei Bedingungen:
  • Nettoumsatz aus dem Verkauf von Waren und Produkten für das Geschäftsjahr <3.000.000 PLN,
  • Bilanzsumme zum Ende des Geschäftsjahres <1.500.000 PLN,
  • durchschnittliche jährliche Beschäftigung in Vollzeitbeschäftigung <10 Personen umgewandelt.
  • Unternehmen, die aufgrund des Erreichens oder Überschreitens der Umsatzgrenze im vorangegangenen Berichtsjahr zur Buchführung verpflichtet sind, die letztes Geschäftsjahr erzielte Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Produkten und Gütern sowie aus Finanzgeschäften im Bereich von 2.000.000 - 3.000.000 Euro (kurs vom 31.12.2020 -> 9.229.600 - 13.844.400 PLN)
  • Einrichtungen, die freiwillig Geschäftsbücher führen,
  • Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Handelskammern, Vertretungen ausländischer Unternehmer, sozioprofessionelle Bauernverbände, Berufsselbstverwaltungsorganisationen, Handelsselbstverwaltungsorganisationen und das Büro der polnischen Kfz-Versicherer,
  • Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit rückläufig ist, wenn sie am Tag vor dem Eröffnungstag des Nachlasses Kleinstunternehmen waren.

Kleine Einheiten sind:

  • Handelsgesellschaften, Personengesellschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmer, die im Geschäftsjahrfür die der Jahresabschluss erstellt wird und im Jahr davor habe mindestens zwei getroffen der folgenden drei Bedingungen:
  • Nettoumsatz aus dem Verkauf von Waren und Produkten für das Geschäftsjahr <51.000.000 PLN,
  • Bilanzsumme zum Ende des Geschäftsjahres <25.500.000 PLN,
  • durchschnittliche jährliche Beschäftigung in Vollzeitbeschäftigung <50 Personen umgewandelt.
  • Einrichtungen, die freiwillig Geschäftsbücher führen,
  • Unternehmen in Folge, die am Tag vor dem Eröffnungstag der Erbschaft als kleine Unternehmen tätig waren.

HINWEIS !! Um den Status eines Kleinst- / Kleinunternehmens zu erhalten, muss der Leiter des Unternehmens eine Entscheidung im Wege eines Beschlusses über die Aufstellung eines vereinfachten Abschlusses gemäß Anhang 4 oder 5 des Gesetzes treffen. Der Beschluss kann unter Auflagen niedergeschrieben werden, d. H. Das Unternehmen erstellt einen Jahresabschluss unter Verwendung von Vereinfachungen für Kleinst- und Kleinunternehmen, sofern die in Artikel 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. 1 Klausel 3a oder art. 1 § XNUMXc des Gesetzes. Die Beschlussfassung in dieser Form im laufenden Geschäftsjahr ist für das Unternehmen in Bezug auf den Jahresabschluss für das laufende Jahr und die Folgejahre verbindlich. Vereinfachungen können nur verwendet werden, wenn sie die Darstellung der Immobilien- und Finanzlage und des Finanzergebnisses nicht auf faire und klare Weise beeinträchtigen. Ein Unternehmen verliert seinen Status als Kleinst- oder Kleinunternehmen, wenn es zwei Jahre hintereinander die Schwellenwerte für Kleinst- oder Kleinunternehmen überschreitet.