Einmalige Abschreibung - geänderte Steuervorschriften

Das Gesetz vom 7. Juli 2017 zur Änderung des Gesetzes über die Einkommensteuer und des Gesetzes über die Körperschaftsteuer sieht die Möglichkeit vor, eine einmalige Abschreibung auf erworbene, brandneue Maschinen und Ausrüstungen vorzunehmen, die in den Gruppen 3-6 und 8 der Klassifizierung des Anlagevermögens enthalten sind. Daher deckt die Investitionsentlastung nicht den Kauf von Immobilien und Transportmitteln ab. Der Anfangswert des Anlagevermögens sollte mindestens 10 PLN betragen. Der Schwellenwert von 10 PLN kann durch den Kauf von mindestens zwei Anlagevermögen erreicht werden, wobei der Anfangswert jeder einzelnen Investition 3.500 PLN übersteigt.