Ab dem 01. Januar 2020 sind Steuerzahler und Zahler von Steuerverbindlichkeiten aufgrund von CIT-, PIT-, Mehrwertsteuer- und nicht steuerlichen Haushaltsforderungen verpflichtet, laufende Zahlungen, Zahlungsrückstände und Korrekturen zu begleichen, die sich aus früheren Abrechnungsperioden aus den oben genannten ergeben Steuern auf ein individuelles Steuerkonto.