SLIM VAT-Paket

sind Lösungen zur Vereinfachung der Mehrwertsteuerabrechnung. Die Lösungen des SLIM-Mehrwertsteuerpakets bestehen darin, einige der Mehrwertsteuerbestimmungen zu klären und zu ergänzen, indem unnötige Verpflichtungen beseitigt werden, die die Führung eines Unternehmens erschweren. Ab dem 01. Januar 2021. als Teil des SLIM VAT-Pakets, z. Änderungen bei der Abrechnung von Korrekturrechnungen.

IN MINUS-EINSTELLUNGEN

Bei Minus-Rechnungskorrekturen reduzieren sich die Steuerbemessungsgrundlage und die Mehrwertsteuer aufgrund von:

  • Gewährung eines Rabatts (Rabatte und Preisnachlässe) nach dem Verkauf,
  • Rücksendung von Waren oder Verpackungen,
  • Rückerstattung der gesamten oder eines Teils der Zahlung für den möglichen Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an den Käufer;
  • Es wurde ein Fehler festgestellt, dass auf der Rechnung ein Betrag angezeigt wurde, der höher als der fällige Betrag ist.

Slim VAT - "in minus" Korrekturen beim Verkäufer

Im Falle der Ausstellung einer Korrekturrechnung "in Minus" reduziert der Verkäufer die Steuerbemessungsgrundlage während des Zeitraums der Ausstellung der Korrekturrechnung fortlaufend, sofern er über die entsprechenden Unterlagen verfügt. Er muss nicht warten, bis der Käufer den Erhalt der korrigierenden Rechnung bestätigt hat.

Das Erfordernis, eine Empfangsbestätigung für die korrigierende Rechnung zu erhalten, entfällt

Der Verkäufer sollte jedoch über Unterlagen verfügen, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Ausstellung der Korrekturrechnung zwischen beiden Parteien vereinbart wurden. Somit wird der Verkäufer die Steuerbemessungsgrundlage in der Steuerperiode senken, in der er andere Nachweise hat, die die Grundlage für die Ausstellung einer Korrekturrechnung "in Minus" bilden.

Der Katalog von Dokumenten, die bestätigen, dass beide Parteien der Transaktion die geänderten Bedingungen kennen und akzeptieren, ist geöffnet. Dies können sein: Handelsdokumente, Anhänge zu Verträgen, E-Mail-Korrespondenz, Zahlungsnachweise oder Entschädigung für den angepassten Transaktionswert.

Bei Korrekturen für: Ausfuhr von Waren, innergemeinschaftliche Lieferungen und Erbringung von Dienstleistungen außerhalb des Hoheitsgebiets des Landes sind keine Unterlagen erforderlich, die zur Senkung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt sind.

K"in minus" Anpassungen beim Käufer

Der Käufer ist verpflichtet, die Korrektur in dem Zeitraum zu begleichen, in dem die Bedingungen für die Senkung der Steuerbemessungsgrundlage mit dem Verkäufer vereinbart wurden. Wenn der Käufer die Korrektur jedoch nicht in dem Zeitraum begleicht, in dem er berechtigt ist, die Steuerbemessungsgrundlage zu verringern, wird diese Kürzung fortlaufend beglichen.

Übergangsbestimmungen

Die neuen Abrechnungsregeln - SLIM VAT - gelten für "in minus" korrigierende Rechnungen, die ab dem 01. Januar 2021 ausgestellt wurden, es sei denn, zwischen dem Verkäufer und dem Käufer wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen, bevor die erste korrigierende Rechnung im Jahr 2021 ausgestellt wird. Dann bis zum 31. Dezember 2021. Es wird möglich sein, die aktuellen Regeln für die Begleichung von Korrekturrechnungen anzuwenden. Der Verkäufer wird die Korrektur in der Zeit nach Erhalt der Bestätigung des Eingangs der Korrekturrechnung begleichen, und der Käufer wird die Korrektur in der Zeit nach Erhalt der Korrekturrechnung begleichen. Die Vereinbarung kann nicht früher als nach 3 Monaten gekündigt werden (gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem die Vereinbarung unterzeichnet wurde). Der Rücktritt muss auch schriftlich zwischen beiden Parteien vereinbart werden. Nach dem Datum des unterzeichneten Rücktritts gelten die geänderten Bestimmungen.

IN PLUS EINSTELLUNGEN

In plus Rechnungskorrekturen erhöhen sich die Steuerbemessungsgrundlage und die Mehrwertsteuer aufgrund von:

  • das Auftreten neuer Umstände nach Ausstellung der Originalrechnung,
  • Es wurde ein Fehler in Preis, Steuersatz, Steuerbetrag oder einem anderen Posten in der Rechnung festgestellt.

Schlanke Mehrwertsteuer - k"in plus" Korrektur beim Verkäufer

Im Falle der Ausstellung einer Korrekturrechnung "im Plus" erhöht der Verkäufer die Steuerbemessungsgrundlage in dem Zeitraum, in dem die Ursache für die Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage eingetreten ist. Daher hängt der Abrechnungstag der Korrektur von den Umständen ihrer Ausstellung ab.

  • Der Verkäufer wird die Korrektur im Monat seiner Ausgabe fortlaufend begleichen, wenn die Korrektur aufgrund eines neuen Umstands nach der Transaktion vorgenommen wurde.
  • Wenn die Korrektur aufgrund eines Fehlers oder aus anderen Gründen ausgestellt wurde, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Originalrechnung aufgetreten sind, wird die Korrektur in dem Zeitraum abgerechnet, in dem der Verkäufer die Originalrechnung beglichen hat.

Die obige Regel gilt auch für "In-Plus" -Anpassungen bei Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft, Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft und Ausfuhren von Waren. Gleichzeitig erfolgt die Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage bei Korrekturen der Ausfuhr von Waren und der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht früher als in der Mehrwertsteuererklärung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Ausfuhrgeschäfte für Originalwaren und innergemeinschaftliche Waren ausgewiesen wurden.

K"in plus" Korrektur beim Käufer

Der Käufer hat das Recht, die Korrektur "im Plus" zu allgemeinen Bedingungen zu begleichen, dh in dem Zeitraum, in dem die Steuerpflicht des Verkäufers durch die ausgegebene Korrektur entstanden ist. Jedoch nicht früher als in der Abrechnung für den Zeitraum, in dem der Käufer die Anpassung erhalten hat, oder in drei aufeinander folgenden Abrechnungsperioden.

 

 

 

Rechtliche Grundlage:

Art. 29a Sek. 13 - 18 des Mehrwertsteuergesetzes

Art. 86 Sek. 10, 10b, 11, 19a des Mehrwertsteuergesetzes