Einmalige Abschreibung - geänderte Steuervorschriften

Das Gesetz vom 7. Juli 2017 zur Änderung des Gesetzes über die Einkommensteuer und des Gesetzes über die Körperschaftsteuer sieht die Möglichkeit vor, eine einmalige Abschreibung auf erworbene, brandneue Maschinen und Ausrüstungen vorzunehmen, die in den Gruppen 3-6 und 8 der Klassifizierung des Anlagevermögens enthalten sind. Daher deckt die Investitionsentlastung nicht den Kauf von Immobilien und Transportmitteln ab. Der Anfangswert des Anlagevermögens sollte mindestens 10 PLN betragen. Der Schwellenwert von 10 PLN kann durch den Kauf von mindestens zwei Anlagevermögen erreicht werden, wobei der Anfangswert jeder einzelnen Investition 3.500 PLN übersteigt.

Vorschüsse für den Kauf eines Anlagevermögens mit einem Mindestwert von 10 PLN im Rahmen eines Kauf- oder Leasingvertrags werden direkt als steuerlich absetzbare Kosten erfasst und reduzieren den Betrag der einmaligen Abschreibung zum Zeitpunkt der Lieferung des Anlagevermögens. Im Falle eines Rücktritts von einer einmaligen Abschreibung eines Anlagevermögens sollte die den Steuerkosten belastete Vorauszahlung angepasst werden, indem die Einnahmen an dem Tag erhöht werden, an dem die Abschreibung nach einer anderen Abschreibungsmethode vorgenommen oder das Anlagevermögen verkauft wurde.

Das Recht, eine einmalige Abschreibung auf erworbenes Anlagevermögen und auf aufgrund des Eigentums geleistete Kreditzahlungen vorzunehmen. Der Erwerb eines Anlagevermögens direkt zu steuerlich absetzbaren Kosten wurde jedoch durch eine Begrenzung begrenzt. Die Summe der einmaligen Abschreibungen und der Summe der Vorauszahlungen für den Kauf von Anlagevermögen darf in dem Steuerjahr, in dem diese Vermögenswerte in das Register der Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte eingetragen wurden, insgesamt 100 PLN nicht überschreiten. Bei Überschreitung des Grenzwerts gelten die allgemeinen Regeln zur Berechnung der Abschreibung. Für Partnerschaften gilt das Limit von 100 PLN für alle Partner gemeinsam.

Die geänderten Vorschriften sind seit dem 12. August 2017 in Kraft und gelten für Zahlungen für den Kauf von Anlagevermögen und den Erwerb von Anlagevermögen ab dem 01. Januar 2017, auch für Steuerpflichtige, deren Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und vor dem 12. endet August 2017.

Voraussetzungen für die einmalige Abschreibung des Anlagevermögens:

  1. Es werden Sachanlagen erworben, brandneue Maschinen und Geräte aus den Gruppen 3-6 und 8 der Klassifizierung des Anlagevermögens.
  2. Der Erwerb kann im Eigentum oder Miteigentum sein.
  3. Der Anfangswert des Anlagevermögens beträgt mindestens 10.000 PLN.
  4. Der Gesamtanfangswert mehrerer Sachanlagen beträgt mindestens 10.000 PLN, wobei der Anfangswert jedes Anlagevermögens 3.500 PLN übersteigt.
  5. Die Summe der einmaligen Abschreibungen und der Summe der Vorauszahlungen für den Kauf von Anlagevermögen darf in dem Steuerjahr, in dem diese Vermögenswerte in das Register der Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte eingetragen wurden, insgesamt 100 PLN nicht überschreiten.
Anlagevermögen aus den Gruppen 3 - 6 und 8 der Klassifizierung des Anlagevermögens
GRUPPE 3 KESSEL UND ENERGIEMASCHINEN:Untergruppe 31 - HEIZ- UND DAMPFKESSEL

Untergruppe 32 - TURBINEN UND ANDERE LEISTUNGSMASCHINEN

Untergruppe 33 - DREHENDE ELEKTRISCHE MASCHINEN

Untergruppe 34 - TURBONE UND ERZEUGUNGSBÄNDER UND KERNREAKTOREN

GRUPPE 4 ALLGEMEINE ZWECKMASCHINEN, AUSRÜSTUNG UND GERÄTEUntergruppe 41 - MASCHINEN FÜR METALLE

Untergruppe 42 - MASCHINEN FÜR DIE KUNSTSTOFFVERARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN

Untergruppe 43 - MASCHINEN, AUSRÜSTUNG UND GERÄTE FÜR DIE ALLGEMEINE ANWENDUNG IN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN LEBENSMITTELVERARBEITUNG

Untergruppe 44 - MASCHINEN UND AUSRÜSTUNG ZUR FLÜSSIGKEIT UND KOMPRESSION VON FLÜSSIGKEITEN UND GASEN

Untergruppe 45 - INDUSTRIEÖFEN

Untergruppe 46 - WÄRMETAUSCHAUSRÜSTUNG

Untergruppe 47 - MASCHINEN, AUSRÜSTUNG UND VORRICHTUNG FÜR MATERIALVERFAHREN

Untergruppe 48 - ANDERE MASCHINEN, AUSRÜSTUNG UND AUSRÜSTUNG FÜR DEN ALLGEMEINEN GEBRAUCH

Untergruppe 49 - SONSTIGE MASCHINEN, GERÄTE UND AUSRÜSTUNG, SPEZIALISIERT UND SPEZIAL FÜR ALLGEMEINE ZWECKE

GRUPPE 5 SPEZIALISTISCHE MASCHINEN, AUSRÜSTUNG UND AUSRÜSTUNGUntergruppe 50 - MASCHINEN, AUSRÜSTUNG UND VORRICHTUNG FÜR DIE CHEMISCHE INDUSTRIE

Untergruppe 51 - MASCHINEN, MASCHINEN UND GERÄTE ZUM BOHREN, BERGBAUEN, GAS, GRÜNDEN, FISCHEN UND GEODESIE UND KARTOGRAFIE

Untergruppe 52 - MASCHINEN FÜR DIE MINERALROWINDUSTRIE

Untergruppe 53 - MASCHINEN ZUR HERSTELLUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFPRODUKTEN

Untergruppe 54 - MASCHINEN, AUSRÜSTUNG UND VORRICHTUNG ZUM ARBEITEN UND VERARBEITEN VON HOLZ, HERSTELLUNG VON HOLZPRODUKTEN UND MASCHINEN, AUSRÜSTUNG UND GERÄTE FÜR DIE PAPIER- UND DRUCKINDUSTRIE

Untergruppe 55 - MASCHINEN UND AUSRÜSTUNG FÜR DIE HERSTELLUNG VON TEXTIL- UND KLEIDUNGSPRODUKTEN UND FÜR DIE VERARBEITUNG VON LEDER UND DIE HERSTELLUNG VON EINZELTEILEN DAVON

Untergruppe 56 - MASCHINEN, AUSRÜSTUNG UND VORRICHTUNG FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE INDUSTRIE

Untergruppe 57 - MASCHINEN, AUSRÜSTUNG UND VORRICHTUNG FÜR DIE LEBENSMITTELINDUSTRIE

Untergruppe 58 - ERD-, BAU- UND STRASSENMASCHINEN

Untergruppe 59 - LANDWIRTSCHAFTLICHE UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE MASCHINEN, AUSRÜSTUNGEN UND WERKZEUGE

GRUPPE 6 TECHNISCHE GERÄTEUntergruppe 60 - BODENBEHÄLTER

Untergruppe 61 - ELEKTRISCHE ENERGIEAUSRÜSTUNG UND GERÄTE

Untergruppe 62 - GERÄTE FÜR RADIO UND FERNSEHEN, GERÄTE FÜR TELEFONIE UND TELEGRAFIE

Untergruppe 63 - ELEKTRIZITÄTSGERÄTE FÜR UMWANDLUNG UND STROMVERSORGUNG

Untergruppe 64 - LIFTE UND FÖRDERER

Untergruppe 65 - INDUSTRIEAUSRÜSTUNG

Untergruppe 66 - INDUSTRIEAUSRÜSTUNG

Untergruppe 68 - ANDERE TECHNISCHE GERÄTE

WERKZEUGE, INSTRUMENTE, MOBILITÄT UND AUSRÜSTUNG DER GRUPPE 8, ANDERWEIT NICHT KLASSIFIZIERT