Besteuerung von Immobilienmieten

Die Vermietung von Immobilien wird mit 23% besteuert.

Vermietung von Immobilien für Wohnzwecke ist von der Mehrwertsteuer befreit. Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt nicht für Beherbergungsleistungen von Hotels, Motels und anderen Hoteleinrichtungen (PKWiU 55), bei denen die Steuer 8% Mehrwertsteuer beträgt.

Ist die Vermietung von Immobilien an andere Wirtschaftssubjekte von der Mehrwertsteuer befreit?

Der Zweck der Vermietung ist wichtig.

HINWEIS !! Lediglich die Vermietung von Immobilien zu Wohnzwecken ist von der Mehrwertsteuer befreit.

Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für die Vermietung eines Gebäudes/einer Räumlichkeiten an ein Unternehmen, das es seinen Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung stellt, da der Zweck der Vermietung eines Gebäudes/einer Räumlichkeiten letztendlich darin besteht, den Wohnbedarf der Mitarbeiter des Mieters zu decken.

Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt nicht im Falle der Vermietung eines Gebäudes/Räumlichkeiten an ein Unternehmen, das dort eine Geschäftstätigkeit ausübt oder im Rahmen seiner Tätigkeit das gemietete Gebäude/Räumlichkeiten untervermietet.

Medienumrechnung als separater Service

Die Neuabrechnung der Nebenkosten, d. h. Strom und Wärme, Wasser, Gas, Abwasserentsorgung, erfolgt, wenn der Vermieter eine Rechnung für die Nebenkosten erhält und diese dann an den Mieter weiterverkauft, ohne dass sich der Verkaufswert um seine eigene Marge erhöht.

Für die Mehrwertsteuer gilt für Nebenleistungen zur Hauptleistung der Mehrwertsteuersatz, der mit der Hauptleistung übereinstimmt. Die Nebenleistung ist kein Selbstzweck, sondern soll zur Erfüllung der Hauptleistung beitragen.

Mehrwertsteuersatz für die Weiterverrechnung von Medien

Medien galten bis zur Einzelauslegung des KIS-Direktors vom 17. Juli 2019 als Nebenleistungen.  0112-KDIL1-2.4012.238.2019.2.TKwelches, nach dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015. hinsichtlich C-42 / 14 hinsichtlich der Möglichkeit einer Neuabrechnung der Medien vertrat er den Standpunkt, dass:

Die den Immobilienvermietungsservice begleitenden Medien sind separate Leistungenwenn der Mieter die Möglichkeit hat, über die Höhe seines Verbrauchs selbst zu entscheiden, wie er diese nutzen möchte. In Verbindung mit, Die Steuerbemessungsgrundlage für Nebenkosten auf der Neurechnung ist dieselbe wie die, die auf der Rechnung für die ursprüngliche Lieferung angegeben ist – entsprechend den Nebenkosten.

HINWEIS !! Die Gebühren für die Müllabfuhr sind weiterhin eine Nebenleistung und sollte als Berechnungselement der Mietdienstleistung behandelt werden, wobei der Mehrwertsteuersatz angenommen wird, der mit der Hauptdienstleistung übereinstimmt, d. h. mit dem für die Mietdienstleistung angemessenen Satz besteuert wird. Die Kosten für die Müllentsorgung und Reinigung sind faktisch ein permanenter Verbrauch. Der Vermieter und der Mieter können sich den Anbieter dieser Dienstleistungen nicht aussuchen.

Der Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht entsteht

Bei der Nachrechnung von Nebenkosten entsteht die Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Ausstellung der Nachrechnung, spätestens jedoch mit Ablauf der Zahlungsfrist.

Der Zeitpunkt, an dem das Steuereinkommen entsteht

  • Im Vertrag festgelegter Medienabrechnungszeitraum

Steuereinnahmen für neu in Rechnung gestellte Nebenkosten entstehen am letzten Tag des Abrechnungszeitraums, dieser Zeitraum muss jedoch nicht mit dem für die Miete identisch sein, wenn sich die Neuabrechnung von Nebenkosten im Vergleich zu den für die Miete festgelegten Abrechnungszeiträumen verzögert (z. B. wenn die Rechnung für Nebenkosten 2 Monate und die Miete 1 Monat umfasst).

  • Der Zeitraum der Medienabwicklung ist im Vertrag nicht festgelegt

Das Steueraufkommen für neu in Rechnung gestellte Medien entsteht zum Zeitpunkt der Ausstellung der erneuten Rechnung, spätestens jedoch mit dem Zahlungseingang, unabhängig davon, für welchen Zeitraum sich die erneute Rechnung bezieht. Die Neufakturierung ist eine eigenständige Tätigkeit.

Der Zeitpunkt, an dem der Steueraufwand entsteht

Neu in Rechnung gestellte Versorgungsleistungen sind direkte Kosten und sollten daher den Steuerkosten in der Periode angerechnet werden, in der die Einnahmen aus der Neufakturierung von Versorgungsleistungen ausgewiesen wurden.