Korrektur von Rechnungen, die im Ausstellungsmonat erfasst wurden

Ab dem 1. Januar 2016 sind Korrekturrechnungen, die aufgrund des Eingangs der Warenrücksendung, der Gewährung von Rabatten oder der Erhöhung des aus den Vertragsbedingungen resultierenden Preises ausgestellt wurden, in der Abrechnungsperiode, in der die Korrekturrechnung ausgestellt wurde, als Umsatzanpassung zu erfassen, indem die Einnahmen verringert oder erhöht werden

in diesem Zeitraum erreicht. Käufer, die eine Korrekturrechnung für die Rücksendung von Waren, die Gewährung von Rabatten oder die Erhöhung des Preises aufgrund der Vertragsbedingungen erhalten haben, können im Abrechnungszeitraum, in dem sie die Korrekturrechnung erhalten haben, Anpassungen vornehmen, indem sie die angefallenen steuerlich absetzbaren Kosten senken oder erhöhen in dieser Zeitspanne. Dieser Begriff gilt auch für die Anpassung von Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, die Gegenstand der Korrekturrechnung waren.

Die neuen Regeln gelten nicht für Korrekturrechnungen, die aufgrund von Buchungsfehlern oder anderen offensichtlichen Fehlern ausgestellt wurden. Dann sind die aktuellen Regelungen anzuwenden, bei denen die Korrekturrechnung in dem Abrechnungszeitraum erfasst wird, in dem die Originalrechnung mit der Dokumentation der Einnahmen bzw. steuerlich abzugsfähigen Kosten ausgewiesen wurde. Die Änderung der Vorschriften gilt für Rechnungen zur Berichtigung von Einnahmen und steuerlich absetzbaren Kosten, die ab dem 1. Januar 2016 ausgestellt oder erhalten werden, auch wenn die ursprünglichen Einnahmen erzielt wurden oder die steuerlich absetzbaren Kosten im Jahr 2015 angefallen sind.*

2016 ohne Kostenanpassungen aus der sog Zahlungsstaus

Ab dem 1. Januar 2016 werden die Bestimmungen des Art. 15b des Updop-Gesetzes aufgehoben, die eine Wertanpassung der Kosten aus Transaktionen vorsehen, für die die Gegenpartei die Verbindlichkeit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen hat . Dennoch ermöglicht die Einführung von Übergangsbestimmungen Steuerzahlern, die im Jahr 2015 Anpassungen zur Reduzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten vorgenommen haben und im Jahr 2016 überfällige Verbindlichkeiten an den Auftragnehmer begleichen werden, im Monat der Begleichung überfälliger Verbindlichkeiten im Jahr 2016 eine Anpassung vorzunehmen, die die steuerlich abzugsfähigen Kosten erhöht. **


*- Quelle: Gesetz vom 10. September 2015. o zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Förderung einer gütlichen Streitbeilegung, Art. 3

**- Quelle: Gesetz vom 5. August 2015. zur Änderung des Gesetzes – Steuerverordnung und einiger anderer Gesetze, Art. 3